Grundsätzlich ist es in Österreich so, dass bei einem Bescheid ab 50% GdB (Grad der Behinderung) nach einigen Monaten der Dienstgeber automatisch vom Bundessozialamt (BASB) informiert wird, dass der betroffene Dienstnehmer zum Kreis der begünstigten Behinderten zählt. da er dann die Möglichkeit hätte, eventuell weniger oder gar keine Ausgleichstaxe zu bezahlen. Bei dieser Information darf die Behinderung nicht bekanntgegeben werden. Dem Bescheid, welcher einem selbst ausgehändigt wird, ist ein Beiblatt angefügt, welches die Behinderung(en) beeinhaltet(n). Dieses Beiblatt muß man dem Dienstgeber nicht aushändigen, da der GdB in Prozenten im Bescheid steht, von dem man ihm eine Kopie übergeben sollte.
Ich rate meinen Mitgliedern oder den behinderten Menschen, zuerst einen Paß zu beantragen, damit man zuerst ersehen kann, wie viel GdB überhaupt erreichbar sind. Dann kann man sich ab 50 % selbst entscheiden, sich einen Bescheid zusenden zu lassen, falls das Betriebsklima paßt und keine Gefahr des Mobbings besteht. Bleibt es beim Pass, so hätte man aber auch keinen Kündigungsschutz. Man muß as dann selbst entscheiden, was wichtiger ist.
Stehe für weitere Fragen gerne zur Verfügung (siehe auch
www.oeziv.at, wo Rechtsdatenbanken enthalten sind; z. B. das damit betroffene Behinderteneinstellungsgesetz).
Mit freundlichen Grüßen
Franz (Gatte von Chrisi1)